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Corona-Kabinett beschließt weitere Lockerungen für Hessen

18.06.2020 | 17:03 Uhr | Service
Corona-Kabinett beschließt weitere Lockerungen für Hessen

Das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung hat sich wieder getroffen und hat angesichts der weiter sinkenden Infektionszahlen weitere Lockerungen der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus beschlossen, die am Montag in Kraft treten werden. Im Mittelpunkt standen dabei die Regelungen zu Besuchen in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Bestimmungen für Veranstaltungen und den Einzelhandel. Ministerpräsident Volker Bouffier zeigte sich zuversichtlich, bleibt aber vorsichtig: „Unsere Vorgehensweise nach dem Motto ,Hessen bleibt besonnen‘ zeigt Wirkung. Ausgehend von den derzeitig niedrigen Infektionszahlen haben wir einige weitere neue Regelungen beschlossen, von denen viele Menschen profitieren“. Und er fährt fort: „Der Schutz der Gesundheit unser Bürgerinnen und Bürger bleibt unser oberstes Ziel und wir werden weiterhin genau abwägen, welche Schritte wir zurück in den Alltag gehen können und welche noch nicht.“ 

Eine neue Lockerung betrifft Einzelhandelsgeschäfte: Die Einlassbeschränkung für den Publikumsverkehr von einer Person je 20 m² zugänglicher Grundfläche wird auf eine Person je 10 m² gesenkt. „Wir gehen auch hier mit Augenmaß vor, um sowohl das Infektionsgeschehen weiter zu minimieren als auch dem Handel nach den schwierigen vergangenen Monaten eine Perspektive zu eröffnen und die Wiederbelebung des Geschäfts zu ermöglichen“, sagte Hessens Sozial- und Integrationsminister Kai Klose zu dieser Entscheidung. Gleichzeitig mit dieser Lockerung wird die pandemiebegründete generelle Möglichkeit, Geschäfte an Sonntagen von 13 -18 Uhr zu öffnen, aufgehoben. 

Einfacher soll es nun auch für Veranstaltungen wie Theatervorstellungen, Konzerte und Feste, die bislang bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Genehmigung der örtlichen Behörden einholen mussten. Diese Obergrenze steigt auf 250. Voraussetzung ist wie bisher ausreichend Fläche pro Person, die Erfassung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ein Hygienekonzept. 

Großveranstaltungen verboten - Buchmesse nicht betroffen

Großveranstaltungen wie z. B. Volks-, Straßen- und Schützenfeste sowie Kirmes-Veranstaltungen sollen dagegen bis Ende Oktober verboten bleiben. Nicht betroffen davon ist die Frankfurter Buchmesse. Nach Willen der Hessischen Landesregierung soll sie wie geplant im Oktober stattfinden. Für die Durchführung der Frankfurter Buchmesse 2020 gilt die Vereinbarung von Bund und Ländern vom 6. Mai 2020. Hier wurde festgelegt, dass die Bundesländer darüber entscheiden, ab wann die Durchführung von Messen unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln erlaubt ist. 

Weiterhin wurde vom Corona-Kabinett beschlossen, dass das Besuchsrecht in Alten- und Pflegeeinrichtungen ab dem 22. Juni 2020 gelockert und die Anzahl von einem Besuch pro Woche auf drei Besuche erhöht wird. Menschen mit Behinderung, die in einer stationären Einrichtung betreut werden, können ab diesem Tag von einer Person pro Tag besucht werden. „Für alte und pflegebedürftige Menschen ist es gerade in diesen Zeiten wichtig, regelmäßigen persönlichen Kontakt zu ihren Angehörigen zu haben. Der Schutz der Gesundheit unser Bürgerinnen und Bürger bleibt dennoch unser oberstes Ziel und wir werden weiterhin genau abwägen, welche Schritte wir zurück in den Alltag gehen können und welche noch nicht“, erklärte Bouffier. 

Die Entwicklung des Infektionsgeschehens werde weiterhin genau beobachten. Das Ziel bleibt auch in Hessen, die Anzahl der Neuinfektionen möglichst gering zu halten und dennoch eine schrittweise Rückkehr zur Normalität zu ermöglichen. 

Die neuen Regelungen im Überblick: 

Die Teilnehmeranzahl für Veranstaltungen, die nicht von den Behörden besonders genehmigt und überwacht werden müssen, wird von 100 auf 250 erhöht. 

In Läden, Geschäften, Supermärkten, Möbelhäusern wird die Quadratmeterzahl der Verkaufsfläche pro Kunde von 20 qm auf 10 qm abgesenkt. Es darf sich künftig also ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhalten. Damit können wieder mehr Personen gleichzeitig in die Geschäfte eingelassen werden. Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung und zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern bleibt weiterhin bestehen. 

Die pandemiebegründete generelle Möglichkeit, Geschäfte an Sonntagen von 13 -18 Uhr zu öffnen, entfällt. Es gelten wieder die allgemeinen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes. 

Ab dem 22. Juni 2020 gilt folgende neue Regel zu Besuchen in Alten- und Pflegeeinrichtungen: 

Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen dürfen drei Besuche pro Woche von einer Person erhalten (unabhängig ob Angehöriger oder sonstige nahestehende Person). Menschen mit Behinderung, die in einer stationären Einrichtung betreut werden, können von einer Person pro Tag besucht werden. Die Besuche sollen auch an den Wochenenden ermöglicht werden. 

Es bestehen weiterhin Besuchsverbote für Personen mit Atemwegsinfektionen sowie die bisherigen Abstands- und Hygieneregelungen. Besucherinnen und Besucher sollten sich vor ihrem Besuch in den Einrichtungen anmelden, da sie registriert werden müssen. 

Alle Einrichtungen müssen ihr individuelles Schutzkonzept der Betreuungs- und Pflegeaufsicht übermitteln, welches nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration erstellt wird. 

Die Einrichtungsleitung kann unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens, der räumlichen und persönlichen Ausstattung sowie der Verfügbarkeit von ausreichender persönlicher Schutzkleidung eine Beschränkung von Besuchen auf einen Besuch von mindestens einer Stunde pro Woche für jede Bewohnerin und jeden Bewohner aussprechen. Eine solche Beschränkung ist der zuständigen Betreuungs- und Pflegeaufsicht vorab unter der Angabe von Gründen zur Genehmigung vorzulegen. 

Die teilstationären Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen werden ebenfalls wieder geöffnet. Es gelten weiterhin Besuchsverbote für Personen mit Atemwegsinfektionen sowie die bisherigen Abstands- und Hygieneregelungen. Sofern die Einrichtung mit einer stationären Pflegeeinrichtung verbunden ist, ist jedoch nur eine Notbetreuung möglich. 

Die Seniorenbegegnungsstätten können wieder öffnen. Veranstaltungen von Seniorinnen und Senioren können unter Einhaltung bestimmter Abstands- und Hygieneregeln (insbesondere kein gemeinsames Singen) mit bis zu 100 Personen wieder stattfinden. 

Alle Regelungen gelten bis zum 16. August 2020.

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