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Hessische Landesregierung beschließt weitere Corona-Lockerungen

03.07.2020 | 14:15 Uhr | Service
Hessische Landesregierung beschließt weitere Corona-Lockerungen

Wir leben gerade in einer wirklich merkwürdigen Zeit. Einerseits ist die Corona-pandemie noch allgegenwärtig. Was ein zu leichtsinniger Umgang mit den Abstands- und Hygieneregeln für Folgen haben kann, dass zeigt sich besonders in den USA sehr deutlich. Auf der anderen Seite aber sind die Fallzahlen in Deutschland weiter erfreulich gering, so dass die Normalität immer weiter zurückkehren kann – in der Hoffnung, dass die Zahlen durch weitere Lockerungen nicht wieder drastisch in die Höhe gehen. 

Doch obwohl es einige Menschen gibt, die jeden Appell an die Vernunft in den Wind schießen, halten sich noch immer Viele an die gängigen Regeln. Und daher hat sich das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung dazu entschlossen, die Maßnahmen im Kampf gegen das Corona-Virus weiter zu lockern. Die neuen Lockerungen betreffen insbesondere die Kontaktbeschränkungen bei Veranstaltungen, in Theatern oder Kinos sowie die Besuchsmöglichkeiten in Krankenhäusern, Rehakliniken und Behindertenwerkstätten.

Infektionsraten sind entscheidendes Kriterium 

„Die Infektionsraten sind weiterhin niedrig. Dies ist für uns ein entscheidendes Kriterium, um weitere Lockerungen zu beschließen. Die nächsten Schritte sind nun möglich. Wir haben entschieden, dass wieder mehr Menschen Sportveranstaltungen oder Messen besuchen oder ins Theater gehen können. Trotzdem müssen wir besonnen bleiben und weiter Abstands- und Hygieneregeln einhalten. Wir haben die Pandemie nicht überwunden und wollen nicht Gefahr laufen, Erleichterungen wieder zurücknehmen zu müssen. Deshalb bitte ich Sie, weiterhin vorsichtig zu sein“, sagte Ministerpräsident Volker Bouffier heute in Wiesbaden. 

Im Bereich der Kontakt- und Betriebsbeschränkungen gilt ab dem 6. Juli: 

 Bei Veranstaltungen wie Messen oder Konzerten sowie in Theatern und Kinos wird die Fünf-Quadratmeter-Regel für Sitzplätze und die Zehn-Quadratmeter-Regel für Stehplätze aufgehoben. Grundsätzlich gilt, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss. Als Richtgröße sollen für jede Person drei Quadratmeter zur Verfügung stehen. Davon kann beispielsweise in Theatern und Kinos abgewichen werden, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, das Schutzmaßnahmen wie das Tragen einer Alltagsmaske vorsieht. 

Auch der Besuch von Sportveranstaltungen und -wettkämpfen ist unter Einhaltung der Drei-Quadratmeter-Regel und eines Hygienekonzeptes wieder möglich. 

Die Zehn-Quadratmeter-Regel für Geschäfte wird ebenfalls aufgehoben. Der verpflichtende Mindestabstand von 1,5 Meter bleibt aber bestehen. Als Richtgröße sollen auch hier für jede Person drei Quadratmeter zur Verfügung stehen. 

Weiterhin gilt, dass zwei Hausstände bzw. maximal zehn Personen sich gemeinsam ohne Mindestabstand bei Veranstaltungen und im öffentlichen Raum aufhalten können.

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, bei denen Zuschauerplätze eingenommen werden, sollen die Sitzplätze personalisiert vergeben werden, um eine Rückverfolgung im Fall einer Infektion zu ermöglichen. Das gilt nicht für Tischgesellschaften. 

Vereins- und Versammlungsräume können wieder genutzt werden. Auch in Umkleidekabinen entfällt die Fünf-Quadratmeter-Regel. Stattdessen gelten die allgemeinen Abstandsvorgaben von 1,5 Metern. 

Das Grillen und Picknicken in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich wieder erlaubt.   

Veranstaltungen mit mehr als 250 Besucherinnen und Besuchern müssen weiterhin vom Gesundheitsamt genehmigt werden. 

Öffentliche Tanzveranstaltungen bleiben verboten. 

Für Besuche in Krankenhäusern, Rehakliniken und Behinderteneinrichtungen gelten folgende Regelungen ab dem 15. Juli:

Besuche in Rehakliniken sind uneingeschränkt möglich. 

In Krankenhäusern darf der Patient oder die Patientin in den ersten sechs Tagen insgesamt zwei Besuche empfangen. Pro Besuch dürfen maximal zwei Personen kommen. Ab dem siebten Tag darf täglich Besuch von maximal zwei Personen empfangen werden. 

Behinderteneinrichtungen dürfen von allen Bürgerinnen und Bürgern betreten werden, sofern sie gesund sind und keinen Kontakt zu COVID-Patienten hatten. 

Alle Regelungen gelten bis zum 16. August 2020.

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