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Bundesweite "Notbremse" kommt – Das ändert sich in Hessen - UPDATE

22.04.2021 | 18:06 Uhr | Service
Bundesweite 'Notbremse' kommt – Das ändert sich in Hessen - UPDATE

Update vom 23.04.2021: Wir haben den Artikel um einige Punkte ergänzt, u.a. im Bereich "Einkaufen"

Nachdem die bundesweite „Notbremse“, eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes, trotz einiger rechtlich fraglicher Punkte von Bundesrat und Bundestag abgenickt wurde, wurde das Bundesinfektionsgesetz jetzt auch von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterschrieben. Damit gilt das Gesetz ab Freitag (23.04.) und es treten einige Änderungen und Verschärfungen in Kraft, die dann auch in Hessen gelten. Besonders umstritten ist die nächtliche Ausgangssperre, die ab einem Inzidenzwert von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen verhängt werden soll. Aber auch private Treffen, Schule und Kitas, Einkaufen, Arbeiten und Freizeit sind davon betroffen. Die rein an die Inzidenzwerte gekoppelten Regelungen sollen bis mindestens 30. Juni gelten.

Wichtig ist: Diese Regelungen treten automatisch in Kraft! Sobald der Inzidenzwert in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten ist, müssen sie am übernächsten Tag umgesetzt werden. Zurückgenommen werden sie erst, sobald die Inzidenz an fünf Tagen nacheinander unter dem entsprechenden Schwellenwert liegt. Dann müssen die Regeln ebenfalls am übernächsten Tag im jeweiligen Kreis bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt wieder aufgehoben werden.

Update: Für das Inkrafttreten der Regelungen gelten die Zahlen des RKI, nicht die der lokalen Gesundheitsämter!

Nächtliche Ausgangssperre

Liegt die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen bei 100 oder darüber, tritt automatisch am übernächsten Tag eine Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ein. Spazierengehen oder Joggen ist zwischen 22 Uhr und Mitternacht noch erlaubt, allerdings nur alleine. Nach 24 Uhr dürfen sich Menschen nur noch mit triftigen Grund außerhalb des eigenen Zuhauses aufhalten. Zu diesen Gründen zählen Arztbesuche, der Weg von oder zu der Arbeit oder Gassigehen mit dem Hund.

Update: Die Kreise/kreisfreien Städte dürfen diese Regelungen selbst verschärfen. So muss etwa die Stadt Offenbach die für 21 Uhr eingeführte Ausgangssperre nicht auf 22 Uhr verschieben.

Private Treffen

Bei einer Inzidenz von 100 oder darüber an drei aufeinanderfolgenden Tagen sind Treffen – sowohl im privaten Raum, als auch in der Öffentlichkeit – wieder nur mit dem eigenen Haushalt plus einer weiteren Person möglich. Kinder bis 14 Jahren zählen dabei nicht dazu.

Schulen und Kitas

Hier treten besondere Verschärfungen in Kraft, sobald der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen bei oder über 100 liegt. Dann gilt an Schulen Wechselunterricht. Liegt der Wert bei oder über 165, werden die Schulen am übernächsten Tag ganz geschlossen und alle Klassen müssen zurück in den Distanzunterricht – ausgenommen für Abschlussklassen und Förderschulen. Eine Notbetreuung kann eingerichtet werden.

Zudem bleibt es dabei, dass sich Schülerinnen und Schüler wie auch Lehrerinnen und Lehrer  zweimal pro Woche testen (lassen) müssen, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen.

In Kitas gilt ab einer Inzidenz von 165 an drei Tagen nacheinander ebenfalls, dass nur noch eine Notbetreuung möglich ist.

Update: Bei einer Inzidenz von unter 165 gehen nun auch wieder die Klassen 7 - 11, die bislang im Distanzunterricht waren, wieder in den Wechselunterricht über!

Arbeiten

Wo immer möglich muss Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen  Homeoffice ermöglicht werden. Wo das nicht geht, müssen Unternehmen jedem Mitarbeiter und jeder Mitarbeiterin, pro Woche zwei Corona-Selbsttests zur Verfügung zu stellen.

Einkaufen

Hier ändert sich wenig: Geschäfte des täglichen Bedarfs bleiben geöffnet. Lebensmittelläden, Drogerien, Apotheken, Optiker, Buchhandlungen, Blumenläden und Gartenmärkte können also wie gewohnt unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen besucht werden.

Wichtig: Baumärkte gehören nicht mehr zu den Geschäften, die bei einer Inzidenz von über 100 geöffnet bleiben dürfen.

Update: Bei einer Inzidenz von 100 - 150 dürfen Geschäfte wieder "Click & Meet" - also Einkaufen nach Voranmeldung - anbieten. Dies kann nur in Verbindung mit einem negativen Coronatest angenommen werden.

Friseure, Kosmetik- und Tattoostudios

Friseure dürfen weiter geöffnet bleiben, dürfen aber nur mit FFP2-Maske und einem negativen Schnelltest betreten werden. Gleiches gilt für medizinische Fußpflege und andere körpernahe Dienstleistungen, die aus medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Gründen durchgeführt werden. Geschlossen werden müssen dagegen Kosmetik- und Tattoostudios..

Freizeit und Sport

Kulturveranstaltungen bleiben bei einer Inzidenz von 100 und darüber verboten. Auch müssen Kultureinrichtungen wie Museen, Theater, Kinos, Schwimmbäder, Freizeitparks oder auch Clubs weiter geschlossen blieben. Zoos und botanische Gärten dürfen ihre Außenanlagen geöffnet lassen. Voraussetzung für einen Besuch ist allerdings auch ein negativer Schnelltest, wobei zuhause durchgeführte Selbsttests nicht gelten. Ebenfalls geöffnet bleiben dürfen Autokinos.

Nur kontaktloser Sport ist erlaubt und dann auch nur alleine, maximal zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Kinder unter 15 Jahren dürfen maximal zu fünft unter freiem Himmel kontaktlos Sport treiben. Berufs- und Leistungssportler dürfen mit der Mannschaft trainieren, allerdings ohne Zuschauer. Fitnessstudios müssen schließen.

Gastronomie

In Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen müssen Restaurants, Cafés und Gaststätten auch in den Außenbereichen geschlossen bleiben. Abholservice ist bis 22 Uhr, Lieferdienst darüber hinaus erlaubt.

Öffentlicher Nahverkehr

In Bussen, Bahnen sowie in Taxen müssen bei einer Inzidenz von 100 FFP2-Maske getragen werden. Nur Kontrolleure und Servicepersonal dürfen alternativ eine OP-Maske tragen.

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