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Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Hessen verlängert

28.11.2020 | 09:04 Uhr | Service
Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Hessen verlängert

Es war keine große Überraschung, die am vergangenen Mittwoch verkündet wurde: Die Infektionswelle sei zwar gebrochen, aber leider noch längst nicht abgeebbt. Und da die Infektionszahlen noch immer auf viel zu hohem Niveau liegen, wird der sogenannte „Lockdown light“ verlängert – und in einigen Punkten ab dem 01. Dezember auch noch verschärft. 

 „Die Lage ist sehr ernst, wir haben viel mehr Tote zu verzeichnen als im Frühjahr. Deshalb müssen wir vor allen Dingen die Kontakte weiter einschränken und die geltenden Maßnahmen verlängern, damit die Zahl der Neuinfektionen sinkt“, erklärte Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier. Und er fuhr fort: „Uns ist klar, dass dies erhebliche Einschnitte sind, die gerade in der Vorweihnachtszeit sehr weh tun, aber diese Schritte sind erforderlich. Alles andere wäre verantwortungslos.“ Und auch Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir appellierte nach der digitalen Sitzung des Corona-Kabinetts an alle Hessinnen und Hessen: „Machen Sie weiter mit, damit die Infektionszahlen sinken“ 

„All das hängt aber immer davon ab, dass die Menschen weiterhin überzeugt sind von den Maßnahmen und sie mittragen. Nur dann werden die Infektionszahlen sinken“, stellte Bouffier klar. 

Die neue Verordnung gilt vom 1. bis (vorerst) 20. Dezember, da das Infektionsschutzgesetz vorschreibt, Regelungen grundsätzlich für vier Wochen zu befristen. Das Kabinett hat folgende Änderungen beschlossen: 

Die Kontakte im öffentlichen Raum werden auf 5 Personen aus zwei Hausständen beschränkt. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen. 

Da Wohnungen ein besonders geschützter und privater Bereich sind, gibt es hier keine offizielle Beschränkung, aber die dringende Empfehlung, auch hier die Kontakte in gleicher Weise zu begrenzen. 

Mund-Nasen-Bedeckungen sind in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, zu tragen. Das gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und an Haltestellen. Gleiches gilt für Orte in Innenstädten mit viel Publikumsverkehr. Die Festlegung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden. In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das gilt nicht am Platz, wenn der Abstand von 1,5 Metern sicher eingehalten werden kann. 

Für Geschäfte und den Einzelhandel gelten folgende Quadratmeter-Regeln: auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern und auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener 20 Quadratmeter eingelassen werden. 

In der Quarantäne-Verordnung wurde eine Ausnahme im Hinblick auf Personen aufgenommen, die Waren oder Güter per Schiff, Flugzeug, Schiene oder Straße befördern. Zudem wurden die Betretungsverbote in Kitas und Schulen aufgehoben, wenn Familienangehörige als reine Kontaktpersonen unter Quarantäne stehen. 

Bund und Länder haben in der gestrigen Konferenz sich darüber hinaus über folgende Punkte verständigt: 

In der Zeit vom 23. Dezember bis 1. Januar, sollen die Kontaktbeschränkungen angepasst werden: Dann dürfen sich 10 Personen, ohne eine Begrenzung der Hausstände, treffen. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit. Diese Maßnahme wird im Laufe des Dezembers mittels einer neuen Verordnung beschlossen, da das Infektionsschutzgesetz vorgibt, Regelungen grundsätzlich auf vier Wochen zu befristen. 

 Mit Blick auf Silvester ist geplant, im Laufe des Dezembers zu regeln, dass im privaten Kreis Böller erlaubt bleiben. Auf öffentlichen Plätzen und in belebten Straßen soll dies untersagt werden. 

Die Gespräche mit dem Bund haben den hessischen Weg mit Blick auf die Schulen bestätigt. Hier entscheiden die Gesundheitsämter und Schulämter passgenau vor Ort. Ab einer Inzidenz von 200 sollen weitere Maßnahmen ergriffen werden. Es gibt aber keinen Automatismus. Vielmehr muss vor Ort entschieden werden, welche Regeln hier jeweils am wirksamsten sind. Die Hessische Landesregierung plädiert für Präsenzunterricht, weil dieser sicherstellt, dass alle Kinder mitgenommen werden. Selbstverständlich kann vor Ort aber auch ein Modell des Wechselunterrichts etabliert werden, wenn die Lage dies erfordert. 

Ab einer Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt in den weiterführenden Schulen ab Klasse 7 auch im Unterricht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. In Grundschulen und in den Klassen 5 und 6 kann diese eingeführt werden. 

Wir halten Euch über alle weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.   

 

 

 

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