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Gastronomie darf wieder öffnen - Das sind die neuen Corona-Regeln für Hessen

07.05.2020 | 18:41 Uhr | Service
Gastronomie darf wieder öffnen - Das sind die neuen Corona-Regeln für Hessen

Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier, Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir, Sportminister Peter Beuth sowie Kai Klose, Minister für Soziales und Integration, haben heute die neuen Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie vorgestellt. Die klare Aussage: Die harten Maßnahmen der vergangenen Woche waren so erfolgreich, dass es nun in bestimmten Bereichen Lockerungen geben kann. Allerdings stets unter der Einhaltung von Abstands- und Hygiene-Regelungen. Den Bürgerinnen und Bürgern wird dabei nicht nur ein großes Stück Freiheit zurückgegeben, sondern auch eine große Verantwortung. Tarek Al-Wazir machte deutlich: „Freiheit und Verantwortung sind Geschwister.“ Wenn wir nun zu leichtsinnig mit der widergewonnenen Freiheit umgehen, könnten wir sie ganz schnell wieder verlieren. 

„Wir setzen darauf, dass Bürger, Gastronomen, Hoteliers oder Veranstalter die Verantwortung übernehmen und umsetzen“, so Al-Wazir, denn: An einer zweiten Welle dürfte wohl Niemand ein Interesse haben. Freizeit- und Amateursport ist, sofern er kontaklos durchgeführt werden kann, bereits ab dem 09. Mai wieder möglich. Gastronomie, Cafés, Spielhallen, Casinos oder auch Wettbüros dürfen ab dem 15. Mai wieder öffnen. Und auch Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen sind bei entsprechenden Hygienekonzepten in Hessen wieder möglich. Zudem fällt im Einzelhandel die Beschränkung der Verkaufsfläche weg. Jetzt gilt: Die Kundenzahl ist eingeschränkt auf einen Kunden pro 20qm. 

Über allen Lockerungen steht die Eigenverantwortung der Menschen: Wir müssen besonnen bleiben. Es gilt weiterhin die Maskenpflicht beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr, in Ämtern u.a., weiterhin gelten auch die Kontaktbeschränkungen, die Abstandspflicht und das Einhalten von Hygieneregeln. Wenn all das eingehalten wird und die Infektionszahlen trotz der Lockerungen nicht signifikant steigen, kann es Anfang Juni – so lange gelten die neuen Regelungen – zu weiteren Lockerungen kommen.    

Die neuen Regelungen im Einzelnen 

Grundsätzlich gilt, dass die Öffnungen in der nachfolgend dargestellten Form nur denkbar sind, wenn die geforderten Hygienekonzepte und Abstandsregeln eingehalten werden, und so die Anzahl der Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner die Zahl von 50 Infizierten in einer Woche in einem Landkreis / einer kreisfreien Stadt nicht übersteigt. In einem ungünstigeren Verlauf sind erneute Einschränkungen unumgänglich. 

1. Kontaktbeschränkungen und Veranstaltungen 

Um das Virus weiter einzudämmen und die Zahl der Infizierten zu reduzieren, sind weiterhin Kontaktbeschränkungen nötig. Angesichts der niedrigen Infektionsraten können soziale Kontakte schrittweise wieder ermöglicht werden. So ist es ab dem 9. Mai wieder gestattet, sich zusätzlich zu den im eigenen Hausstand lebenden Personen mit Angehörigen eines weiteren Hausstands in der Öffentlichkeit zu treffen. 

Für Veranstaltungen gilt die Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder, Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020 zu untersagen. Für Gottesdienste und Demonstrationen gelten bereits Sonderregelungen. Das hessische Veranstaltungskonzept sieht vor, ab 9. Mai Zusammenkünfte bis 100 Personen unter geregelten Voraussetzungen zu erlauben. Die zuständigen Behörden können im Ausnahmefall eine höhere Teilnehmerzahl ermöglichen, wenn gewährleistet ist, dass die Einhaltung der Voraussetzungen (bspw. Hygiene- und Abstandsregeln) kontinuierlich überwacht wird. 

2. Schulen 

Die Landesregierung hält an ihrem bewährten Kurs einer stufenweisen Öffnung fest. Nach den bereits erfolgten Teilöffnungen orientiert sich das nachfolgende Konzept an den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz, der Rechtsprechung sowie den Erfahrungen aus den bisher erfolgten Öffnungen. 

Der Stufenplan für die Schulen sieht vor: 

    ab 18.05.: Sekundarstufe I, zeitgleich Einführungsphase der Sekundarstufe II und Intensivklassen; 4. Jahrgangsstufe an den Grundschulen.

    ab 18.05.: weitere Öffnung der Berufsschulen und InteA-Klassen

    ab 02.06.: Jahrgangsstufen 1 – 3 sowie Vorklassen, Vorlaufkurse und Intensivklassen an Grundschulen.

    Die Wiederaufnahme des Schulbetriebs der Förderschulen orientiert sich an den Terminen der Grundschulen und der Sekundarstufen. 

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass den Schulen für die Vorbereitung, u. a. zur Unterrichtsorganisation der Kleingruppen, Raumverteilung, Einsatzplanung der Lehrkräfte und Umsetzung des Hygieneplans, eine angemessene Zeit eingeräumt werden muss. 

3. Hochschulen

Die Hochschulen entscheiden ab dem 9. Mai 2020 im Rahmen ihrer Selbstverwaltung über ihre Öffnung. Präsenzveranstaltungen sind ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich wieder möglich, gleichzeitig sollten Online-Angebote weiterhin genutzt werden. 

4. Kindertagesbetreuung 

Parallel zur Öffnung der Grundschulen ist auch die Betreuung in Kindertagesstätten wieder zu ermöglichen. Wir werden vom System der erweiterten Notbetreuung zu einem Modell des eingeschränkten Regelbetriebes übergehen. Den Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Abstandsregeln etc. im Bereich der Kinder im Alter von 12 Monaten bis 6 Jahren ist durch eine besonders sorgsame pädagogische Arbeit und Organisation zu begegnen. Daher bedarf es mehr Vorlaufzeit für die Einrichtungen. 

Ab dem 9. Mai besteht die Möglichkeit, familiäre Betreuungsgemeinschaften aus bis zu drei Familien zu bilden. In einem ersten Schritt erweitern wir ab dem 11. Mai die Berechtigungen zur Teilnahme an der Notbetreuung. Ab dem 2. Juni sollen die Kindertagesstätten dann im eingeschränkten Regelbetrieb wieder für alle Kinder öffnen. 

5. Dienstleistung und Handel 

Die Verkaufsflächenbegrenzung von 800m² im Einzelhandel entfällt ab dem 9. Mai 2020. Stattdessen gilt die Regel, je angefangener 20m² ist ein Kunde zulässig. 

Körpernahe Dienstleistungen wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen etc. dürfen bereits seit dem 4. Mai wieder öffnen. 

6. Gastronomie und Tourismus 

Ab dem 15. Mai 2020 ist eine Öffnung von Restaurants, Gaststätten, Cafés, Biergärten, Casinos und Spielhallen (innen und außen) unter Beachtung von Abstandsregeln und Hygienekonzepten möglich. Tanzlokale und Discotheken bleiben vorerst geschlossen. 

Pensionen, Privatzimmer und Hotels können ab dem 15. Mai 2020 zu touristischen Zwecken ihren Betrieb wiederaufnehmen. Soweit Speisen angeboten werden, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Gastronomie. Dies gilt auch für die Abstandsregel und die zulässige Personendichte pro Quadratmeter Gastfläche, mit Ausnahme der Gästezimmer. In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum, Restaurant) müssen die Abstandsregeln zwischen Personal und Gästen sowie der Gäste untereinander eingehalten werden. 

Ebenso ab dem 15. Mai 2020 können Ferienwohnungen und Campingplätze vermietet und genutzt werden. Dauercamping und Zweitwohnungsnutzung bleiben gestattet. Freizeitparks können ab diesem Tag ebenfalls wieder ihre Pforten öffnen, wenn sie über ein umfassendes Hygienekonzept verfügen. Schwimmbäder und Saunen etc. bleiben geschlossen. 

7. Sport und Freizeit 

Sport und Gesundheit gehören zusammen. Ab dem 9. Mai 2020 kann Sport wieder ausgeübt werden, sofern er u. a. kontaktfrei ausgeübt wird, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen beachtet und keine Dusch- und Waschräume etc. genutzt werden. Ebenso erlaubt wird der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports in Abstimmung mit den Ligen, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt. 

Indoorspielplätze, Kletter- und Turnhallen, Kegelbahnen einschließlich Bowling und Squash können ab dem 9. Mai 2020 unter vergleichbaren Voraussetzungen wieder ihre Tore öffnen bzw. gespielt werden. Fitnessstudios können ab dem 15. Mai 2020 wieder öffnen. 

Für den Sport und die weiteren Freizeitangebote müssen selbstredend in besonderem Maße die Hygienekonzepte den spezifischen Anforderungen gerecht werden. 

8. Theater, Museen, weitere Kultureinrichtungen 

Unter den für Veranstaltungen genannten Voraussetzungen können Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie weitere Kultureinrichtungen ebenfalls ab dem 9. Mai 2020 wieder öffnen. Davon ausgenommen sind aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr weiterhin Veranstaltungen und Konzerte, bei denen Abstandsregeln realistischer Weise nicht eingehalten werden können. 

9. Spielhallen, Casinos und Wettbüros 

Spielhallen, Casinos und Wettbüros können ebenfalls ab dem 15. Mai 2020 ihre Geschäfte wiederaufnehmen. 

Alle Verordnungen gelten bis zum 5. Juni 2020.

 

 

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